Pflegestärkungsgesetz II: Ab Januar 2017 gibt es mehr Leistung und mehr Geld

Die Pflegereform bringt einschneidende Änderungen mit sich. Was Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Angehörige jetzt wissen sollten.

Gute Nachricht: Pflegebedürftige werden besser eingestuft. Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen wie beispielsweise Rollstuhlfahrer erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächst höheren Pflegegrad. Pflegebedürftige mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz etwa wegen Demenzerkrankung werden zwei Pflegegrade höher eingestuft. (Foto: dpa)

Gute Nachricht: Pflegebedürftige werden besser eingestuft. Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen wie beispielsweise Rollstuhlfahrer erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächst höheren Pflegegrad. Pflegebedürftige mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz etwa wegen Demenzerkrankung werden zwei Pflegegrade höher eingestuft. (Foto: dpa)

Das zweite Pflegestärkungsgesetz soll das Leistungsangebot für Pflegebedürftige und Pflegende ausbauen. Kernpunkt ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der Demenzkranken Anspruch auf die gleichen Leistungen einräumt wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Damit verbunden ist ein neues Begutachtungsverfahren. Zugleich werden die bisherigen drei Pflegestufen auf fünf sogenannte Pflegegrade ausgeweitet. Damit soll dem Pflegebedarf jedes Einzelnen präziser Rechnung getragen werden.

Die Umstellung auf das neue System soll in den nächsten Wochen bis Ende des Jahres weitgehend abgeschlossen sein. Dabei soll keiner der heute rund 2,8 Millionen Leistungsbezieher aus der sozialen und der privaten Pflegeversicherung schlechter gestellt werden (siehe Fragen & Antworten unten). Durch das neue System würden in den nächsten Jahren rund 500.000 Menschen mehr unterstützt, schätzt das Bundesgesundheitsministerium.

Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, sollen unter anderem bei Sozialbeiträgen bessergestellt werden. So ist eine umfassende Absicherung der pflegenden Person in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen, um den Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit nach einer Pflegetätigkeit zu stärken.

Neuerungen gelten ab 1.1.2017

Bereits Anfang 2015 trat das Pflegestärkungsgesetz I in Kraft. Mit beiden Reformen ist eine Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung verbunden. Zunächst stieg er von 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent. 2017 kommt eine weitere Steigerung um 0,2 Punkte auf 2,55 Prozent hinzu. Beide Erhöhungen bringen zusammen gut sechs Milliarden Euro. Davon sollen die Leistungsausweitungen ab 2017 finanziert werden.

Eine weitere Reform, das Pflegestärkungsgesetz III, ist derzeit in der Parlamentarischen Beratung. Es sieht vor, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen künftig intensiver beraten und besser vor Pflegebetrug geschützt werden. Um Abrechnungsbetrug in der Pflege konsequenter zu verhindern, erhält die gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht.

ROLLINGPLANET nennt die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz II:

1. Muss sich der Pflegebedürftige bei der Pflegekasse melden?

Falls Sie bereits Leistung als Pflegebedürftiger erhalten: Nein. Die Pflegekasse meldet sich bei Ihnen. Sie müssen also keinen neuen Antrag stellen und sich auch nicht erneut begutachten lassen. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade geht automatisch. Der Überleitungsbescheid enthält die neuen Leistungen. Sollten Sie aber bis Weihnachten versehentlich keinen Bescheid erhalten haben, sollte Sie sich bei Ihrer Pflegekasse melden.

„Alle Versicherten, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden am 1. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet“, betont Gernot Kiefer, Vorstand des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung in Berlin.

In diesen Tagen bekommen rund 2,8 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland Post von ihrer Pflegekasse. Darin erfahren sie, was sich zum 1. Januar 2017 mit der Pflegereform für sie ändert und wie sie sich während der Übergangsphase verhalten sollen. Oberstes Gebot dabei: Nicht nervös werden. Denn die Betroffenen, die 2016 schon pflegebedürftig sind, werden durch die Umstellung besser gestellt.

Dieses Schreiben hat ROLLINGPLANET-Redakteur Franz Schubert erhalten – er ist einer von rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland, die in diesen Tagen Post von ihrer Pflegekasse bekommen.

Dieses Schreiben hat ROLLINGPLANET-Redakteur Franz Schubert erhalten – er ist einer von rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland, die in diesen Tagen Post von ihrer Pflegekasse bekommen.

2. Welche höheren Beträge gelten künftig?

Ein Pflegebedürftiger mit körperlichern Einschränkungen, der jetzt die PflegeSTUFE 1 hat, kommt automatisch in den PflegeGRAD 2. Ein Pflegebedürftiger, der in der PflegeSTUFE 1 ist und zudem in seinen Alltagskompetenzen eingeschränkt ist, bekommt automatisch den PflegeGRAD 3 und so weiter. Für die höchste PflegeSTUFE 3 gibt es dann den PflegeGRAD 4 und mit eingeschränkten Alltagskompetenzen den höchsten PflegeGRAD 5.

3. Wer bekommt den Pflegegrad 1?

Den Pflegegrad 1 gibt es damit praktisch nur für Pflegebedürftige, die ihren Antrag im neuen Jahr stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der für die Begutachtung zuständig ist, rechnet damit, dass 2017 zusätzlich rund 200.000 Bedürftige erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Um den erwarteten Antragsandrang aufzufangen, sollen etwa 300 zusätzliche Gutachter eingestellt werden.

4. Wer hat künftig Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung?

Erstmals erhalten ab kommendem Jahr alle Pflegebedürftigen gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – egal, ob sie von körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen betroffen sind.

 

5. Sollten Neu-Pflegebedürftige den Antrag noch 2016 oder erst 2017 stellen?

Taktieren bei der Antragstellung bringt in aller Regel nichts. Für die heutigen und auch für den überwiegenden Teil der zukünftigen Leistungsbezieher gibt es höhere Leistungen als bisher.

Grundsätzlich gilt: Begutachtung und Leistungen richten sich nach dem Tag der Antragstellung. Dabei gibt es eine klare zeitliche Grenze. Wer vor dem 1. Januar 2017 einen Antrag stellt, wird nach der alten Regel begutachtet und eingestuft, und dann übergeleitet.

Erst vom neuen Jahr an wird im neuen System begutachtet. Das heißt: Wer jetzt noch pflegebedürftig wird, sollte auch jetzt einen Antrag stellen und wird dann übergeleitet, erläutert Peter Pick, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Alle anderen sollten den Antrag nach dem 1. Januar 2017 stellen.

6. Wie funktioniert das neue Begutachtungsverfahren?

Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff bewirkt, dass künftig nicht mehr nur Personen mit körperlicher Einschränkung voll in den Leistungskatalog einbezogen werden, sondern gleichberechtigt auch 1,6 Millionen Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und schwindender geistiger Kraft wie Demenzerkrankte. Entsprechend ändern sich die Begutachtungsverfahren grundlegend: Es wird nicht mehr nach Minuten abgerechnet, sondern nach dem Grad der Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit.

Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Der jeweilige Grad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt. Hierfür gibt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung seine Einschätzung ab.

Sechs Bereiche werden begutachtet:

  • Mobilität
  • geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhalten
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie
  • soziale Kontakte

Für jeden werden abhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigung Pu

nkte vergeben. Sie werden am Ende gewichtet und addiert. Von der Gesamtpunktezahl hängt ab, in welchen Pflegegrad ein Betroffener eingestuft wird. „Bei der bisherigen Einstufung in
Pflegestufen war nur der verrichtungsbezogene Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung berücksichtigt worden“, erklärt Catharina Hansen von der Verbraucherzentrale NRW in
Düsseldorf.

7. Wie wird Selbstständigkeit beurteilt?

Die neue Begutachtung geht über den Hilfsbedarf bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung hinaus. Und die zusätzlich bewerteten Bereiche sind insbesondere für Demenzerkrankte, aber auch für andere Pflegebedürftige wichtig. Können sie sich zeitlich gut orientieren, können sie sich erinnern? Sind sie aggressiv gegenüber Pflegenden? Können sie ihre Medikamente selbst einnehmen und den Arzt aufsuchen? Kann der Pflegebedürftige seinen Alltag selber organisieren, hat er einen Tag-Nacht-Rhythmus?

8. Was ändert sich im stationären Bereich?

Im stationären Bereich wird ab Januar ein einrichtungseinheitlicher Eigenbetrag eingeführt. Innerhalb der gleichen Einrichtung sollen die Eigenanteile aller Bewohner ab Pflegegrad zwei gleich hoch sein. Erhöht sich die Hilfebedürftigkeit und führt zu einem höheren Pflegegrad, wird der Eigenanteil nicht mehr erhöht. „So sollen Pflegebedürftige und ihre Familien finanziell besser planen können“, erläutert Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland. Dafür sinken die Zuschüsse für das Leben im Heim ab 2017:

Für Menschen der Pflegestufe eins gibt es 294 Euro weniger im Monat, in der Pflegestufe zwei 68 Euro weniger, gibt Hansen zu bedenken. Durch die einheitliche Verteilung der Pflegekosten auf alle Bewohner wird es zu einer Kostensteigerung in den unteren Pflegegraden kommen.

9. Gibt es Verbesserungen für pflegende Angehörige?

Ja. Der Gesetzgeber will, dass der Pflegebedürftige möglichst lange in seinem persönlichen Umfeld bleiben kann. Daher stärkt er privates Engagement für die schwere Pflegearbeit – vor allem in der Familie. Pflegende Angehörige sollen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden. Zudem werden Hilfen – etwa für Urlaub oder bei Krankheit – verbessert.

10. Wie wird alles finanziert?

Die Mehrleistungen von insgesamt gut sechs Milliarden Euro werden über Erhöhungen des Pflegeversicherungsbeitrags von zusammen 0,5 Prozentpunkten finanziert. Anfang 2017 steigt der Beitragssatz um 0,2 auf 2,55 Prozent vom Brutto.

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Ein Kommentar

  • In diesem Bereich hat sich in den letzten Jahren doch einiges getan und letztendlich betrifft dieses Thema uns alle irgend wann, daher ist es gut sich hier darüber informieren zu können, zumal in idesem Bereich ja auch immer wieder Fragen aufkommen.

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