Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen im Fall einer pandemiebedingten Triage treffen

Karlsruhe (kobinet) „Mit dem veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.“ Das teilte das Bundesverfassungsgericht in seiner heute am 28. Dezember 2021 veröffentlichten Entscheidung vom 16. Dezember 2021 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1541/20 mit.

Die Beschwerdeführenden seien schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehrten sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen könnten, also in einem Fall einer Triage. Sie seien der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird, heißt es in der Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts zu der Entscheidung.

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Fortbildungsveranstaltung zum BTHG in Rostock

Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen nahmen am 28.02.2018 an einer Fortbildungsveranstaltung des Bürgerbeauftragten des Landes M-V, Herrn Mathias Crone teil.

Die Veranstaltung drehte sich um das Bundesteilhabegesetz, welches in einem weiteren Schritt am 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Siehe auch vorherige Posts.

Der Referent war Dr.Harry Fuchs aus Düsseldorf. Er konnte fachlich sehr genau über das BTHG berichten, da er es in vielen Teilen mitgeschrieben hat.

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Die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen stärken

In Deutschland leben etwa 15 Prozent der weiblichen Bevölkerung mit einer Behinderung. Sie haben – wie alle Frauen – das Recht, selbst über eine Elternschaft zu entscheiden. Rund drei Viertel von ihnen wünschen sich eigene Kinder. Gleichzeitig herrschen gesellschaftliche Vorbehalte gegen ihre Elternschaft, und für Frauen in stationären Wohneinrichtungen ist es schwer, Partnerschaften und ein selbstbestimmtes Sexualleben zu führen.
 Partnerschaft und Familienleben ist nur ein Bereich, in dem die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen besonders gefährdet sind. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 (PDF, 337 KB) vor Kurzem deutlich gemacht, welchen Formen von Diskriminierung Frauen und Mädchen mit Behinderungen ausgesetzt sind, welche Lebensbereiche dies besonders betrifft und welche Verpflichtungen die Staaten zur Stärkung der Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen haben.
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Öffentliche Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, schwerbehinderte Menschen einzustellen

Öffentliche Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, schwerbehinderte Menschen einzustellen
Eine vom Bundesrat eingefädelte Änderung zum Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst hat der CDU-Bundestagsabgeordnete und ehemalige Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Hubert Hüppe zum Anlass genommen, sich an die Bundesregierung zu wenden. Fast unbemerkt hat der Bundesrat durchgesetzt, dass die bestehende Regelung abgeschafft wird. Diese gibt vor, dass öffentliche Arbeitgeber frühzeitig frei werdende, neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze den Agenturen für Arbeit melden müssen.

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Monitoring-Stelle UN-BRK zu neuen Koalitionsverträgen: gute Ansätze in Berlin, fehlende in Mecklenburg-Vorpommern

Anlässlich der jüngst beschlossenen Koalitionsverträge in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention heute eine Auswertung dazu, ob die beiden Koalitionsverträge der Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in zentralen Aspekten Rechnung tragen.

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Neuregelungen durch das Bundesteilhabegesetz

Logo des BMAS

In einer Auflistung über gesetzliche Neuregelungen, die für 2017 gelten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Neuregelungen im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes aufgelistet. Im folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten diese vom BMAS aufgeführten Regelungen:

Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen werden am Tag nach der Verkündung des Bundesteilhabegesetzes, also am 30 Dezember 2016, bzw. am 1. Januar 2017 folgende Änderungen in Kraft treten:

Schwerbehindertenrecht – Recht der Schwerbehindertenvertretungen

Die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch folgende Änderungen verbessert:

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Abilitywatch startet Telefonaktion zum BTHG

Telefonaktion – Last Call

Schon Anfang Dezember 2016 soll das Bundesteilhabegesetz in 2. und 3. Lesung im Bundestag verabschiedet werden. Am 24.11.2016 tagt die Arbeitsgemeinschaft der Großen Koalition zum Thema.

Auch wenn es einige wenige Verbesserungen geben soll, stecken in dem neuen Gesetzentwurf große Gefahren. Besonders skandalös: Menschen mit Behinderung sollen sich künftig ihre Hilfspersonen auch für intimste Bereiche teilen. Außerdem will der Gesetzgeber die Menschen aus Kostengründen lieber im Heim versorgen lassen, als im eigenen Zuhause.

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Eine Leserzusammfassung der Anhörung BTHG

Unser Leser Michael Karpf hat in einem Kommentar eine Zusammenfassung der Anhörung zum BTHG versucht. Weil nicht alle Kommentare lesen hier der Kommentar als Beitrag.

Es ist gut und richtig, dass Verena BENTELE um eine Klausel zur Sicherung der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen kämpft. Denn nur so kann die Inklusion in den Unternehmen und Behörden vorankommen!

Folgende Fragen zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretung wurden in der Anhörung am 7.11.2016 an die Sachverständigen gerichtet:

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Anregungen Betroffener aufnehmen

Verena Bentele
Verena Bentele
Nach der Anhörung von 19 Sachverständigen unter anderem aus Verbänden und Wissenschaft zum Bundesteilhabegesetz forderte heute Verena Bentele, die Anregungen der vom Gesetz betroffenen Menschen zu berücksichtigen. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen erklärte: „Viele Menschen mit Behinderungen haben sich in den letzten Monaten mit qualifizierten Stellungnahmen eingebracht. Es ist höchste Zeit, dass diese Anregungen aufgenommen werden. In der Hand der Parlamentarierinnen und Parlamentarier liegt es nun, auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der heutigen Anhörung die Schwachpunkte des Gesetzes zu tilgen und seine positiven Ansätze zu stärken.“ Jetzt werde sich zeigen, wie ernst in Deutschland der Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“ genommen wird.

 

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