Wahlgesetze müssen für Europawahl und Landtagswahlen überarbeitet werden – Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen


Berlin. Zur heute veröffentlichten Entscheidung desBundesverfassungsgerichts zu den Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für
Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte
Straftäter erklärt die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des
Deutschen Instituts für Menschenrechte:

„Wir begrüßen die Feststellung desBundesverfassungsgerichts, dass die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in
allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes
(BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG verfassungswidrig sind.

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