Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen im Fall einer pandemiebedingten Triage treffen

Karlsruhe (kobinet) „Mit dem veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.“ Das teilte das Bundesverfassungsgericht in seiner heute am 28. Dezember 2021 veröffentlichten Entscheidung vom 16. Dezember 2021 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1541/20 mit.

Die Beschwerdeführenden seien schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehrten sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen könnten, also in einem Fall einer Triage. Sie seien der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird, heißt es in der Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts zu der Entscheidung.

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