Was heißt eigentlich „5 von 9“?

Bild 62647111 Copyright Palto, 2013. Mit Genehmigung von Shutterstock.comDer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist seit dem 26. April 2016 veröffentlicht. In einer Beitragsreihe erklärt die Redaktion von Der-Querschnitt.de Schlüsselbegriffe aus der Diskussion.

„Viele bisher Anspruchsberechtigte drohen aus dem System zu fallen, wenn künftig ein umfassender Unterstützungsbedarf in 5 von 9 Lebensbereichen bestehen muss“, befürchten der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, der Paritätische Gesamtverband, das Deutsche Rotes Kreuz, die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele, und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in ihrem Positionspapier „Sechs gemeinsame Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz“ (Deutscher Behindertenrat et al., 2016) zum Referentenentwurf (Entwurfsfassung vom 26.04.2016). Sie beziehen sich damit auf § 99 der Entwurfsfassung, die den leistungsberechtigten Personenkreis für die Eingliederungshilfe beschreibt.

Leistungsberechtigte

Bei der Eingliederungshilfe geht es um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Eingliederungshilfe nach § 99 der Entwurfsfassung für ein BTHG sollen Menschen erhalten, die in Folge einer Schädigung der Körperfunktion und in Wechselwirkung mit bestehenden Barrieren in ihrer Teilhabe erheblich eingeschränkt sind.

Erhebliche Teilhabeeinschränkung heißt nach § 99 der Entwurfsfassung:

a) Die Ausführung von Aktivitäten ist ohne personelle oder technische Unterstützung in mindestens fünf von neun Lebensbereichen nicht möglich.

oder:

b) Die Ausführung von Aktivitäten ist in mindestens drei von neun Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich.

Lebensbereiche

§ 99 der Entwurfsfassung für ein BTHG beschreibt folgende neun Lebensbereiche:

  1. Lernen und Wissensanwendung,
  2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
  3. Kommunikation,
  4. Mobilität,
  5. Selbstversorgung,
  6. Häusliches Leben,
  7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
  8. Bedeutende Lebensbereiche,
  9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

Und im Zusatz: „Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 2 bestimmen“ (BMAS, 2016).

 „Verschärfte Bedingungen“

Der Deutsche Behindertenrat und weitere sehen hier die Gefahr von Leistungseinschränkungen: „Die Folge wäre, dass notwendige Unterstützung in einzelnen Lebensbereichen (z. B. bei Bildung oder Kommunikation) trotz bestehenden Hilfebedarfs nicht mehr gewährt wird“ (Deutscher Behindertenrat et al., 2016).

Davon könnten auch Studierende mit Behinderung betroffen sein: „Der Entwurf verschärft die Zugangsvoraussetzungen für Studierende mit Behinderungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe, schreibt diskriminierende rechtliche Regelungen fort und verbessert lediglich den Zugang zu den Unterstützungsleistungen für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung“, bewertet das Deutsche Studentenwerk den Entwurf in der Ankündigung einer Stellungnahme (Deutsches Studentenwerk, 2016).

Weitere Informationen

Zum Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) in der Fassung vom 26.04.2016 auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Bundesteilhabegesetz (BTHG): Was ist eigentlich „Poolen“?

 

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