Neuregelungen durch das Bundesteilhabegesetz

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In einer Auflistung über gesetzliche Neuregelungen, die für 2017 gelten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Neuregelungen im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes aufgelistet. Im folgenden dokumentieren die kobinet-nachrichten diese vom BMAS aufgeführten Regelungen:

Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen werden am Tag nach der Verkündung des Bundesteilhabegesetzes, also am 30 Dezember 2016, bzw. am 1. Januar 2017 folgende Änderungen in Kraft treten:

Schwerbehindertenrecht – Recht der Schwerbehindertenvertretungen

Die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch folgende Änderungen verbessert:

  • Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird von derzeit 200 schwerbehinderte Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt.
  • Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter werden nach oben gestaffelt, so dass dann die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit maximal möglichen zwei.
  • Bei der Fortbildung entfällt die heutige Einschränkung, dass ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder absehbarem Nachrücken in das Amt einen Anspruch hat.
  • Der Arbeitgeber übernimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.
  • Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist künftig unwirksam.
  • Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
  • Der Inklusionsgedanke wird im Betriebsverfassungsgesetz stärker verankert (ausdrückliche Aufnahme der Inklusion behinderter Menschen in den Katalog möglicher Themen für eine Betriebsvereinbarung und bei der Personalplanung).
  • Der Begriff der „Integrationsvereinbarung“ im Neunten Buch Sozialgesetzbuch wird durch „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt.

Werkstätten für behinderte Menschen – die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen werden wie folgt verbessert

  • Der Werkstattrat bestand bisher aus höchstens sieben Mitgliedern. Künftig besteht der Werkstattrat in größeren Einrichtungen
  • bei bis zu 700 Wahlberechtigten wie bisher aus bis zu sieben Mitgliedern,
  • bei 701 bis 1.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
  • bei 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und
  • bei mehr als 1.500 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.
  •  Künftig wird zwischen einem Mitwirkungs- und einem Mitbestimmungsrecht in besonders wichtigen Angelegenheiten unterschieden.
  • Die Mitbestimmung betrifft:
  • Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten einschließlich Aufstellung und Änderung einer Werkstattordnung,
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Zeiten für die arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die damit zusammenhängende Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der üblichen Arbeitszeit,
  • Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und Änderung von Lohngruppen, Zeit, Ort und Art der Auszahlung,
  • den Urlaubsplan für die Werkstattbeschäftigten,
  • die Verpflegung,
  • die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Werkstattbeschäftigten,
  • Fort- und Weiterbildung und
  • soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten

Der Unterschied zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung zeigt sich im Konfliktfall, wenn die Vermittlungsstelle angerufen wird. Bei der Mitwirkung gibt die Vermittlungsstelle nur ein Votum ab. Es entscheidet aber die Werkstatt abschließend. Bei der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend.

 

  • Der Anspruch der Werkstatträte auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wird von zehn auf 15 Tage pro Amtszeit erhöht. Für neue Werkstatträte bleibt es wie bisher bei 20 Tagen.

 

  • Neben der oder dem Vorsitzenden des Werkstattrats hat in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten künftig auch die Stellvertretung einen Anspruch auf Freistellung.

 

  • Die dem Werkstattrat zur Seite zu stellende Vertrauensperson muss künftig nicht mehr aus dem Fachpersonal der Werkstatt stammen. Sie kann auch von außerhalb kommen.

 

  • Die Finanzierung der überregionalen Interessenvertretungen der Werkstatträte auf Bundes- und auf Landesebene erfolgt künftig über die Kostensätze der Werkstätten.

 

  • In Werkstätten für behinderte Menschen wird es künftig Frauenbeauftragte geben. Diese sollen den weiblichen Werkstattbeschäftigten als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung stehen und sie dabei unterstützen, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Die Regelungen für die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung entsprechen im Wesentlichen den Regelungen für die Werkstatträte.

 

  • Der Freibetrag bei der Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung wird erhöht, das Arbeitsentgelt aus der Werkstattbeschäftigung wird künftig in einem geringeren Umfang auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet als bisher. Die Werkstattbeschäftigten haben dadurch mehr Einkommen zur Verfügung.

 

  • Das Arbeitsförderungsgeld für Werkstattbeschäftigte wird von bisher 26 Euro auf künftig 52 Euro im Monat verdoppelt. Das erhöht zusätzlich das Einkommen der Werkstattbeschäftigten.

Schwerbehindertenausweis

  • Im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkplätzen wird klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) nicht nur aufgrund von orthopädischen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe vorliegen kann. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilitätsbezogene Teilhabeeinschränkung nicht im orthopädischen Bereich liegt, erhalten dadurch künftig leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich.

  • Im Schwerbehindertenausweis ist künftig das Merkzeichen „Tbl“ für „taubblind“ einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

  • Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten. Er bereitet insbesondere die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die unter anderem für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung maßgeblich sind. In dem Beirat werden künftig zwei sachkundige Personen mitberatend tätig sein, die von den Betroffenenverbänden benannt worden sind. Damit wird die wichtige Perspektive der Betroffenen und deren Sichtweise auf die Teilhabebeeinträchtigungen besser berücksichtigt.

 

Einkommen und Vermögen – die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird durch die folgenden Änderungen verbessert:

  • Für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege wird ein neuer Freibetrag für Erwerbseinkommen eingeführt. Dieser beträgt 40 Prozent des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit rund 260 Euro monatlich).

 

  • Der Vermögensfreibetrag für Bezieher von Eingliederungshilfe wird von 2.600 Euro auf zunächst 27.600 Euro erhöht. In der Hilfe zur Pflege greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit.

Link zur Presseinformation mit den Änderungen für 2017 des BMAS

 

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