Barrierefreiheit bedarf der Zustimmung

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Karlsruhe  Im Januar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen.

Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.

In dem Verfahren hatte ein Kläger, der Eigentümer einer Wohnung im fünften Obergeschoss ist, zunächst mit einigen anderen Wohnungseigentümern im selben Hausteil in der Eigentümerversammlung den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten beantragt. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Mit einer nun gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollte er dann erreichen, dass der Einbau des Personenaufzugs geduldet werden muss. Das begründete er damit, dass seine zu 100 Prozent schwerbehinderte Enkeltochter teilweise von ihm und seiner Frau betreut wird.

Diese Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen sowie dann vom Landgericht stattgegeben. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde aber das Urteil des Amtsgerichtes mit der Begründung wieder hergestellt, dass der Kläger die bauliche Maßnahme nur durchführen darf, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu ihre Zustimmung erteilen, was nicht geschehen ist. Dazu stellte es im Urteil heraus, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch einen Wohnungseigentümer dulden müssen, wenn dieser oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet. Anders wird jedoch der Einbau eines Personenaufzugs gesehen. Sein Einbau wäre nur mit einem erheblichen Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts erwächst den anderen Wohnungseigentümern mit dem Einbau des Aufzugs ein Nachteil, der „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“. Die Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Grundrecht auf Eigentum und der Forderung, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, führte das Revisionsgericht letztlich zu dieser Entscheidung.

Die weiteren Details zu diesem Urteil sind unter diesem Link in einer Mitteilung des Bundesgerichtshofes nachzulesen.

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