Gesetzliche Betreuung – Was heißt das?
Das Betreuungsgesetz
Bei der Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend beziehungsweise dauerhaft nicht selbst regeln können. Das betrifft in Deutschland rund 1,3 Millionen Bundesbürger. Damit hat sich die Zahl der Betreuungen seit 1992 ungefähr verdreifacht.
Wie kommt es zu einer Betreuung?
Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts). Hier kann der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen. Für einen Menschen mit körperlicher Behinderung darf eine Betreuung, solange er seinen eigenen Willen noch bekunden kann, nur auf dessen eigenen Antrag gestellt werden. Hilfestellung hierzu geben die Allgemeinen Sozialen Dienste, die örtlichen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine sowie fachkundige Rechtsanwälte.
Die Einrichtung einer Betreuung wird zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt (vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können – auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers – jederzeit wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung der Betreuung kann beim Betreuungsgericht beantragt werden. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen, sofern nicht immer wieder Anträge gestellt werden. Fällt der Grund für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben. Der Betreute kann des Weiteren Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen, wenn er damit nicht einverstanden ist.
Wer wird Betreuer?
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene festlegen, wer Betreuer werden beziehungsweise nicht werden soll. Betreuer können Angehörige, Mitarbeiter der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Rechtsanwälte sein. Bundesweit werden etwa 75 Prozent aller Betreuungen von Angehörigen und sozial engagierten Bürgerinnen und Bürgern übernommen.
Umfang der Betreuung
Die Bestellung eines Betreuers hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Das heißt, der Betreute kann im Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Bei Streitigkeiten muss im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) festgestellt werden.
Für den Betreuer ist wichtig, dass sein Aufgabenbereich klar definiert ist.
Diese Aufgaben werden vom Betreuungsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis. Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich (z.B. in persönlichen Angelegenheiten Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten) sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Umgang mit Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Rententrägern, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, Beantragung sozialrechtlicher Leistungen, etc.).
Einmal im Jahr muss der Betreuer dem Vormundschaftsgericht einen Jahresbericht übersenden.
Kontrolle der Betreuer
Betreuer werden vom Betreuungsgericht kontrolliert. Dritte oder Angehörige haben die Möglichkeit, ihre Anmerkungen und Beschwerden beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Gericht muss dann den Hinweisen nachgehen.
Rechtliche Hilfe erhalten die Betreuten und Angehörigen bei fachkundigen Rechtsanwälten, Betreuungsvereinen oder der Betreuungsbehörde.
Linktipp:
www.gesetzliche-betreuung.com