Die Sozialhilfe – Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

Wer erhält Sozialhilfe?

Sozialhilfe erhalten Bedürftige, die keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) bekommen und deren Einkommen, Vermögen oder sonstige Sozialleistungen das Existenzminimum unterschreiten. Das Existenzminimum sichert den Lebensunterhalt einschließlich eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

 

Welche Leistungen gewährt die Sozialhilfe?

Bei der Sozialhilfe handelt es sich um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Sozialhilfe kann als Geld-, Sach- oder als Dienstleistung erbracht werden, wobei die Geldleistung Vorrang hat.

Leistungen der Sozialhilfe sind:

  • die Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen zur Sicherung des Basisbedarfs);
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für Menschen mit Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte von 18 bis 65 Jahren (für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben), siehe Gesetzeswortlaut und Merkblatt;
  • Hilfen zur Gesundheit (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe bei Sterilisation);
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (Kernbereiche: die medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und die Teilhabe in der Gemeinschaft, Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf u.a.);
  • Hilfe zur Pflege (häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, Kurzzeitpflege, teilstationäre und stationäre Pflege);
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (insbesondere Beratung und persönliche Betreuung);
  • Hilfe in anderen Lebenslagen wie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe und Bestattungskosten.

Ab wann wird Sozialhilfe gewährt?

Die Sozialhilfe zielt auf den aktuellen Bedarf. Hilfe für Notsituationen in der Vergangenheit werden nachträglich nicht gewährt, sofern das Gesetz keine Ausnahme (zum Beispiel Mietrückstände) vorsieht.

Bei den Hilfen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung muss ein Antrag gestellt werden. Im Übrigen setzt der Anspruch auf Sozialhilfe ein, sobald der Sozialhilfebehörde eine Notlage bekannt wird. Somit reicht die bloße Mitteilung einer dritten Person gegenüber der Verwaltung aus, um die Hilfe für den Bedürftigen einzuleiten.

Tipp: Einen eventuellen Bedarf sollten Sie dem Sozialamt umgehend mitteilen.

Wer gewährt die Sozialhilfe?

In der Regel ist das örtliche Sozialamt für die Sozialhilfeleistungen zuständig. Bei einigen Leistungen gibt es aber spezielle Zuständigkeiten von Behörden und Sozialleistungs-Trägern (wie etwa bei Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim untergebracht sind oder bei der Kraftfahrzeughilfe).

Tipp: Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung tritt die Sozialhilfe ein, soweit kein anderer Träger zuständig ist. Fragen Sie bei Ihrem Sozialamt nach, ob es für Ihr Anliegen zuständig ist. In manchen Situationen kann es hilfreich sein, einen Zeugen zu dem Gespräch mitzunehmen.

Adressen von Sozialämtern in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Inwieweit wird Einkommen und Vermögen berücksichtigt?

Die Sozialhilfe ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung gelten andere Einkommens- und Vermögensgrenzen als bei der Bedürftigkeit in besonderen Lebenslagen.

So liegt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die Vermögensgrenze für kleinere Barbeträge grundsätzlich bei 1.600 Euro bzw. bei Bedürftigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind, bei 2.600 Euro. Hinzu kommt ein Betrag von 256 Euro für jede Person, die von dem Bedürftigen bei Leistungen nach §§ 47-74 SGB XII überwiegend unterhalten wird. Nähere Einzelheiten finden Sie hier.

Leistungen, die Menschen mit Behinderung als Eingliederungshilfe oder Pflegeleistungen nach dem SGB XII erhalten, unterliegen zum Teil der Einkommens- und Vermögensanrechnung. Nähere Einzelheiten finden Sie hier.

Was gilt, wenn Personen zusammen leben?

Leben Personen zusammen, sieht das Gesetz sie in bestimmten Fällen als Gemeinschaft, sodass Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind.

Welche besonderen unterhaltsrechtlichen Regelungen gelten?

Der Sozialhilfeträger kann Unterhaltsansprüche, die gegenüber Ehegatten sowie einem Verwandten 1. Grades (Kinder gegenüber den eigenen Eltern; Eltern gegenüber ihren eigenen Kindern) bestehen, auf sich überleiten (Regress).

Der Kostenbeitrag von Eltern volljähriger behinderter Menschen für Leistungen der Eingliederungshilfe beschränkt sich zur Zeit auf 31,06 Euro im Monat. Eine Einkommens- und Vermögensprüfung findet in diesem Fall nicht statt.
Bei Leistungen zum Lebensunterhalt liegt die Schranke bei 23,90 Euro. Treffen beide Pauschalen zusammen, so kann ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 54,97 Euro verlangt werden.

Wie kann ich mich gegen eine Entscheidung wehren?

Wer die getroffene Entscheidung für fehlerhaft hält, kann dagegen innerhalb eines Monats grundsätzlich schriftlich Widerspruch einlegen. Die zuständige Behörde findet der Betroffene in der abschließenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheids. Der Widerspruch sollte gut begründet sein. Beratungsstellen können dabei behilflich sein.

Daraufhin wird Ihnen ein Widerspruchsbescheid zugeschickt. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats Klage vor dem im Bescheid genannten Sozialgericht erhoben werden.

Weitere Informationen:
Sozialhilfe und Grundsicherung – Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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