Private Altersvorsorge ab 2018 im SGB XII in Höhe von mind. 100 € bis max. 208 EUR mtl. privilegiert

 

Im SGB XII wird zum 1.1.2018 ein neuer Anrechnungsfreibetrag für Betriebs-, Riester- und Basisrenten sowie sonstige private Renten eingeführt. Der Freibetrag soll auch für den Teil der gesetzlichen Rente gelten, der auf freiwilligen Beiträgen beruht. Es sollen monatlich Beträge bis maximal zur Höhe des halben Regelbedarfs – derzeit also bis zu 208 € – anrechnungsfrei gestellt werden. Die Höhe des Freibetrags wird in zwei Schritten ermittelt: Zunächst gilt ein „Grundfreibetrag“ von 100 € als anrechnungsfrei, aus den übersteigenden Einkünften sind weitere 30 % anrechnungsfrei. Gedeckelt von 50 % des Regelsatzes, derzeit dann 208 €. Diese Regelungen wurden im sog. Betriebsrenten-Stärkungsgesetz beschlossen, materiell wurde der § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII geändert.

Gesetzesblatt  (2017 Teil I Nr. 58): https://tinyurl.com/y9hnlscp    (Seite: 4 ff.)

Konsolidierte Darstellung von aba:  https://tinyurl.com/yd4dk5gx  (Seite 17 ff.)

In der Vergangenheit konnte Menschen, die später in Altersarmut und aufstockenden Grundsicherungsbezug kommen werden, nur gesagt werden, dass private Altersvorsorge gar keinen Sinn mache, weil vom Grundsicherungsamt alles angerechnet wird. Das ist jetzt durch die Gesetzesänderung anders und sollte auch zu einer anderen Beratungsstrategie führen.

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