Wahlgesetze müssen für Europawahl und Landtagswahlen überarbeitet werden – Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen


Berlin. Zur heute veröffentlichten Entscheidung desBundesverfassungsgerichts zu den Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für
Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte
Straftäter erklärt die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des
Deutschen Instituts für Menschenrechte:

„Wir begrüßen die Feststellung desBundesverfassungsgerichts, dass die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in
allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes
(BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG verfassungswidrig sind.


Bei diesen Wahlrechtsausschlüssen handelt sich um eineungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die auch im Widerspruch zu Artikel 29
UN-Behindertenrechtskonvention steht.

Die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bundestagswahl ist
mit dem heutigen Tag beendet. Das ist ein wichtiger Schritt für Rechtsstaat und
Demokratie.

Wir empfehlen dem Deutschen Bundestag, jetzt auch die
Wahlrechtsausschlüsse im Europawahlgesetz aufzuheben. Die Landesgesetzgeber
müssen im Lichte der Entscheidung ihre Landeswahlgesetze ebenfalls anpassen und
sollten bis dahin allen Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht einräumen.“

WEITERE INFORMATIONEN
Das Institut hat im Verfahren eine Stellungnahme (amicuscuriae) abgegeben:

curiae) abgegeben:

Stellungnahme an dasBundesverfassungsgericht zu den Wahlrechtsausschlüssen nach dem
Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Wahlprüfbeschwerdeverfahren (2 BvC 62/14).
Eingereicht am 30. September 2016.

Bundesverfassungsgericht zu den Wahlrechtsausschlüssen nach dem
Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Wahlprüfbeschwerdeverfahren (2 BvC 62/14).
Eingereicht am 30. September 2016.

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/amicus-curiae-stellungnahme-an-das-bundesverfassungsgericht-zu-den-wahlrechtsausschluessen-nach-dem-b/

Menschenrechtsbericht 2017/2018, Kapitel
5.3 Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen – Übersicht
Landeswahlgesetze

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Menschenrechtsbericht_2018/Menschenrechtsbericht_2018.pdf
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängigeNationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Es ist gemäß den Pariser
Prinzipien der Vereinten Nationen akkreditiert (A-Status). Das Institut ist mit
dem Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention betraut worden
und hat hierfür die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
eingerichtet. Es hat gemäß der UN-Konvention (Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK) den
Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und
die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.

Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Es ist gemäß den Pariser
Prinzipien der Vereinten Nationen akkreditiert (A-Status). Das Institut ist mit
dem Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention betraut worden
und hat hierfür die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
eingerichtet. Es hat gemäß der UN-Konvention (Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK) den
Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und
die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.

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